Rechtsanwalt
  Cyrus Zahedy
  Pelzerstr. 5, 20095 Hamburg
  Tel. 8 - 18 Uhr:
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  blue card EU
  Aufgrund der Richtlinie 2009/50/EG des europäischen Rates vom 25. Mai 2009 
 
  haben die europäischen Staaten die Aufenthaltserlaubnis der sogenannten
 
  “blue card EU” in ihre nationalen Gesetze eingefügt. 
 
  In Deutschland ergibt sich dieses aus § 19 a AufenthG. 
 
  Danach können Ausländer zum Zwecke der hochqualifizierten Beschäftigung
 
  eine Aufenthaltserlaubnis bis zu vier Jahren erhalten. 
 
  Voraussetzung ist zunächst der Nachweis einer qualifizierten Ausbildung bzw.
 
  in einigen Fällen von Berufserfahrung. 
 
  Dann wird ein Mindestgehalt verlangt von mindestens EUR 47.600,00.
 
  In Mangelberufen reicht ein Einkommen von EUR 37.128,00 aus.
 
  Mangelberufe sind zum Beispiel Ärzte oder Fachkräfte aus dem M.I.N.T.
 
  Bereich. Das steht für Mathematiker, Informatiker, Naturwissenschaftler oder
 
  Techniker.  
 
  Der vom Arbeitgeber angebotene Arbeitsvertrag hat einige Mindeststandards
 
  zu erfüllen. Dieses kann von mir in Kooperation mit dem Arbeitgeber erarbeitet
 
  werden. Daher ist es ratsam, vor der Antragstellung bei der Botschaft oder
 
  einem Konsulat anwaltlichen Rat einzuholen, damit das Stellenangebot und die
 
  Stellenbeschreibung den Erfordernissen angepasst werden und der Antrag bei
 
  der Botschaft nicht deswegen abgelehnt wird. 
 
  Auch für sonstige qualifizierte Bewerber gibt es Regelungen, in Deutschland
 
  eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. 
 
  Da es aus dem Ausland oft schwierig ist, in Deutschland einen Arbeitgeber und
 
  ein Arbeitsangebot zu finden, gibt  es die Möglichkeit nach § 18 c AufenthG für
 
  eine Zeit von bis zu 6 Monaten zur Jobsuche nach Deutschland zu kommen.
 
  Wenn Sie hieran interessiert sind, kann mein Büro Ihnen gerne bei der
 
  Visabeantragung helfen.